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Start Verein Beitragsordnung

Beitragsordnung des Deutsch-Ukrainischen Kompetenzzentrums für Energie- und Umwelttechnologien e.V.

 

in der Beschlussfassung der Gründungskonferenz vom 23. Oktober 2009  Download Beitragsordnung 

 

§ 1 Grundsätze

1.1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Jahresbeitrag, der zum 1. April eines jeden Jahres fällig wird. Für neue Vereinsmitglieder beginnt die Pflicht zur Leistung des Beitrags mit Beginn des auf das Beitrittsdatum folgenden Monats. Die Höhe des Beitrags für neue Vereinsmitglieder wird anteilig nach der Anzahl der Monate bis zum Ende des Jahres des Beitritts berechnet.

1.2 Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 2 Grundlagen für die Bemessung der Beiträge

2.1 Der Beitrag für Wirtschaftsunternehmen wird auf Grundlage des Jahresumsatzes in € (ohne Mehrwertsteuer) des vorangegangenen Kalenderjahres erhoben.

2.2 Für Forschungseinrichtungen, Kommunen, Verbände und Stiftungen sowie für Angehörige freier Berufe, natürliche Personen und alle anderen Mitglieder wird der Beitrag einheitlich erhoben.

§ 3 Beitragserhebung

3.1 Die Mitgliedsunternehmen nehmen die Berechnung des Beitrags für jedes Kalenderjahr selbst vor und teilen sie dem Vorstand schriftlich mit.

3.2 Neumitglieder gruppieren sich bei Beantragung der Aufnahme in den Verein (Ersteinstufung) nach dem Umsatz des jüngsten vorliegenden Jahresabschlusses ein. Wenn ihr Geschäftsbetrieb noch nicht solange besteht, dass entsprechende Abschlüsse vorliegen, gruppieren sie sich nach dem zu erwartenden Umsatz der ersten 12 Monate ab Stellung des Aufnahmeantrags ein.

3.3 Die Eingruppierung ist vertraulich und unterliegt der Schweigepflicht.

§ 4 Höhe der Beiträge

4.1 Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu einer Höhe von weniger als 5 Mio. € wird ein Beitrag von 500 € erhoben (Mindestbeitrag).

4.2 Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 5 Mio. € bis 50 Mio. € wird der Beitrag mittels einer Formel errechnet:
Umsatz in € X 0,0001 = Mitgliedsbeitrag in €
Aus der Formel ergeben sich Mitgliedsbeiträge von 500 € bis 5.000 €.

4.3 Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. € zahlen einen Mitgliedsbeitrag von einheitlich 5.000 €.

4.4 Alle anderen Mitglieder leisten einen einheitlichen Beitrag von 500 €

§ 5 Einschränkung und Befreiung von der Leistung der Beiträge

5.1 Liegt bei einem Vereinsmitglied eine schwerwiegende wirtschaftliche Notlage (insbesondere Insolvenz, massiver Umsatzeinbruch) oder ein anderer wichtiger Grund vor, kann das Mitglied an den Vorstand einen schriftlichen Antrag stellen, in dem das Mitglied eine Einschränkung oder eine Befreiung der Beitragsleistung für das laufende Kalenderjahr beantragt.

5.2 Der Vorstand entscheidet über den Antrag.

5.3 Stellt ein Vereinsmitglied dem Verein Sachleistungen zur Verfügung (insbesondere Personal, Räumlichkeiten, Büroausstattung und EDV-Dienstleistungen) kann das Mitglied von der Leistung des Beitrags in Teilen oder vollständig befreit werden. Eine Befreiung ist jedes Jahr neu zu beschließen.